Was bleibt geöffnet, was muss schließen


Um die Verbreitung des Corona-Virus zumindest zu verlangsamen ist es notwendig, die persönlichen Kontakte so weit wie möglich zu minimieren. Ab dem 18. März 2020 bis vorerst zum 19. April 2020 gelten besondere Vorgaben.

 

Geöffnet bleiben:

  • Lebensmittelhandel, Futtermittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte
  • Tankstellen
  • Abhol- und Lieferdienst
  • Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser
  • Poststellen,
  • Waschsalons, Reinigungen, Frisöre
  • Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Eine Öffnung dieser Einrichtungen erfolgt unter Beachtung von gestiegenen hygienischen Anforderungen und zur Vermeidung von Warteschlangen. Diese Geschäfte können auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

 

Gaststätten, Mensen und Hotels dürfen nur betrieben werden, wenn

  • die Abholung von Speisen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung erfolgt und sichergestellt ist, dass
    • die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,
    • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und
    • Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen oder

 

  • beim Aufenthalt sichergestellt ist, dass
    • eine Beschränkung der Besucherzahl auf ein Drittel der vorhandenen Plätze, maximal aber 30 Personen erfolgt,
    • die Sitzplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,
    • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und
    • Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.

Gaststätten dürfen nur von 6 Uhr bis 18 Uhr geöffnet haben. Eine Öffnung der Gaststätten für Abholungen ist auch nach 18 Uhr zulässig.

Übernachtungen in Hotels aus touristischen Gründen sind nicht erlaubt.


Untersagt sind:

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
  • Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften

Geschlossen werden

  • Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    Vergnügungsstätten wie Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und  Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
  • Kinos,
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
    Spielplätze,
  • Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren

 Quelle: soziales.hessen.de

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